Laut EU-Vorgaben haben für alle Schlachtschweine Informationen vorzuliegen, die u.a. die Herkunft und den Gesundheitszustand dokumentieren.

Vor dem Transport zum Schlachten haben die Bestandseigner dem Schlachtbetrieb Angaben zur Lebensmittelkette zu machen. Dies gilt laut EU-Verordnung 853/2004 auch für Tiere, die zum Schlachten in andere EU-Länder transportiert werden.

Die Lebensmittelketteninformationen umfassen u.a.:

  • Name und Adresse des Bestandseigners
  • CHR-Nummer des Bestands (CHR = Zentrales Nutztierbetriebs-Register)
  • Angaben zum Gesundheitszustand der Tiere
  • Angaben zur Einhaltung der Wartefristen nach Arzneimittel-Gaben.

Diese Forderung gilt nicht nur für Schweine, sondern auch für Rinder, Ziegen, Schafe und Pferde.

Dem Schlachtbetrieb dienen die Lebensmittelketteninformationen zur Ablaufplanung und dem Amtstierarzt zur Entscheidung über die notwendigen Kontrollmaßnahmen. Die betreffenden Bestimmungen sind in den Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (EU-Verordnung 853/2004) festgelegt.

Papier- oder Online-Erklärung

Für die Anlieferung von z.B. Schweinen können die Lebensmittelketteninformationen mittels Standardformular eingereicht werden, das die Tiere durch den Schlachtbetrieb begleitet, sowie unter Landbrugsindberetning.dk bzw. Landmand.dk auch online eingegeben werden. Durch entsprechende Dialogführung werden dort alle für die jeweilige Tierart nicht relevanten Fragen ausgeblendet. Erst wenn alle erforderlichen Angaben zur Lebensmittelkette gemacht wurden, kann die Anmeldung zur Schlachtung erfolgen.